Grillen im Freien, sei es im Garten oder an einem der zahlreichen öffentlichen Grillplätze, ist ein beliebtes, weil gemütliches Sommervergnügen. Damit es das auch bleibt und nicht zum Gefahrenherd wird, sollten einige Regeln beachtet werden:
Halten Sie Kinder vom Grill fern! - Spritzen Sie niemals brennbare Flüssigkeiten in einen Grill!
Löschen Sie einen Grill niemals mit Wasser!
Achten Sie beim Aufstellen des Grills auf einen festen Standplatz und halten Sie Abstand zu brennbaren Materialien.
Transportieren Sie den Grill nicht, wenn er in Betrieb ist.
Beachten Sie die Windrichtung. Vergewissern Sie sich, dass keine Funken und Glut vom Wind verweht werden. Der Betreiber des Grills ist für Folgeschäden verantwortlich.
Behalten Sie den Grill immer im Auge und halten Sie immer eine Löschdecke, einen Eimer Sand oder einen Pulverlöscher bereit. Löschen Sie ihn nicht mit einem Eimer Wasser. Der hierbei entstehende Wasserdampf kann zu Verbrühungen führen.
Kinder können Gefahren, wie z.B. Hitze, Stichflammen und Fettspritzer, beim Grillen nicht einschätzen, halten Sie sie daher fern.
Verwenden Sie nur handelsübliche Grillanzünder mit GS oder DIN Kennzeichnung. Keinesfalls "Brandbeschleuniger" wie Benzin oder Spiritus, sonst kommt es zu einer blitzartigen Verpuffung. Resultat sind schwerste Verbrennungen.
Achten Sie bei Verwendung eines Gasgrills unbedingt darauf, dass die Anschlüsse dicht sind und der Verbindungsschlauch nicht der Hitze ausgesetzt ist. Austretendes Gas ist brandgefährlich.
Entsorgen Sie die Grillkohle erst, wenn diese vollständig erkaltet ist. Schütten Sie Glut nicht zum abkühlen auf den Boden. Brand- und Verletzungsgefahr. - Sollte es dennoch beim Grillen zu Brandverletzungen kommen, kühlen Sie diese sofort mit viel Wasser, bis spürbare Schmerzlinderung eintritt. Decken Sie die Wunde dann möglichst keimfrei ab, und begeben Sie sich sofort in ärztliche Behandlung.
Die „Fürstenzeller Löschzwerge“ sagen „Wasser marsch!“
Details
Das bayerische Feuerwehrwesen ist hervorragend aufgestellt. In Europa gibt es kaum vergleichbare, flächendeckende Hilfe nach so kurzer Zeit. Die Sicherheit rund um die Uhr wird größtenteils von ehrenamtlich tätigen Frauen und Männern gewährleistet.
Um diesen hohen Sicherheitsstandard auch künftig halten zu können, haben wir in Fürstenzell unsere Jugendfeuerwehr gegründet. Die Feuerwehrtechnische Grundausbildung steht hier im Vordergrund. Hierdurch gelingt es uns, junge Menschen für die Tätigkeit in der Feuerwehr zu begeistern und zudem aktive Jugendarbeit in unserer Gemeinde zu leisten.
Um unser Angebot an Jugendarbeit auszuweiten, führen wir in unserer Feuerwehr zum April diesen Jahres die „Kinderfeuerwehr“ ein. Kinder im Alter von 6 – 11 Jahren sind herzlich eingeladen, sich unseren „Fürstenzeller Löschzwergen“ anzuschließen.
Ziel der Kinderfeuerwehr soll natürlich keinesfalls die Feuerwehrtechnische Ausbildung sein. Geplant sind Waldwanderungen, Experimente aller Art, Brandschutzerziehung, Ausflüge, Verkehrserziehung, Spielerischer Umgang mit Wasser und Feuer und so weiter – alles gewürzt mit viel Spaß und Wissenswertem für die Kinder. Dies gelingt uns durch ein sehr gut qualifiziertes Team aus Fachpersonal (Hauptberuflich beschäftigt in Kindergärten & Schulen), gepaart mit überaus motivierten Mitgliedern unserer aktiven Mannschaft und der Jugend.
WANN GEHT´S LOS? Starttermin: 28. April 2018 um 9.00 Uhr
Was muss ich mitbringen? Beim ersten Treffen sind natürlich die Kinder herzlich mit Ihren Eltern eingeladen. An diesem Tag werden Abläufe besprochen sowie das Programm für 2018 vorgestellt.
Interessierte Kinder (und Eltern) können sich jederzeit im Internet unter http://www.ff-fuerstenzell.de/kontakt informieren. Auch per E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Telefon unter 08502/9159515 geben wir gerne Auskunft.
Wir freuen uns auf euch! Die Freiwillige Feuerwehr Fürstenzell
Tipps für ein unfallfreies Feuerwerk
Details
Ein sicheres Vergnügen sind Raketen und Böller, wenn folgende Tipps beachtet werden:
Einen Abstand von mindestens zwei Metern einhalten
Feuerlöscher griffbereit halten
Nicht nur Funken und Glut der Raketen bergen Gefahren, sondern auch der Lärm, den diese verursachen. Deshalb: Ohren schützen - Raketen und vor allem die Batteriefeuerwerke sollten auf festem Untergrund stehen, damit sie nicht umkippen
Wenn die Promille-Zahl steigt, das Zündeln lieber lassen
Vor dem Abschuss der Raketen auf die Windrichtung achten: Nachbarn freuen sich möglicherweise nicht über brennende Neujahrswünsche
Haustiere beruhigen. Hunde, Katzen und Pferde geraten leicht in Panik, was große Schäden verursachen kann
Abgebrannte Feuerwerkskörper möglichst sofort zusammenfegen und entsorgen. Sie sind ein verlockendes Spielzeug für Kinder, was oft schwere Verletzungen nach Silvester zur Folge hat, wenn die Kleinen Blindgänger finden
Hände weg von Angeboten "fliegender Händler"
Bei der Bundesanstalt für Materialforschung wird die Arbeit von Jahr zu Jahr umfangreicher. Mehr als 1800 neue Silvesterknaller wurden in diesem Jahr zugelassen. Das sind 92 mehr als im Vorjahr. Obgleich inzwischen das Sprengstoffgesetz die Einfuhr, den Vertrieb sowie die Verwendung nicht zugelassener Feuerwerkskörper von einer Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat heraufgestuft hat, kommen immer mehr illegale Böller auf den deutschen Markt. Die Produkte aus China und Osteuropa seien den in Deutschland geprüften häufig sehr ähnlich, erklärt ein Sprecher des Bundesamtes für Materialprüfung (BAM). Oftmals tragen sie sogar ein gefälschtes BAM-Siegel.
Der beste Schutz vor gefährlichen, illegalen Silvesterknallern sei daher der kritische Blick beim Einkauf. Sicherheit ist Trumpf – deshalb dürfen Pyrotechnik-Artikel der Klasse II (BAM-PII) auf keinen Fall an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft oder von ihnen gezündet werden. Hierzu zählen praktisch alle Sortimente, die in verschlossenen Plastikverpackungen angeboten werden, also etwa Raketen, Kanonenschläge, Böller und "Schwärmer". Erlaubt ist die Abgabe von Feuerwerkskörpern der Klasse II nur innerhalb von Verkaufsräumen, nicht aber in Passagen oder aus einem Kiosk heraus. Für Feuerwerksartikel der Klasse I (BAM-PI) – beispielsweise Knallerbsen oder Knallteufel – gelten im Übrigen andere Regelungen. Diese dürfen während des ganzen Jahres verkauft werden. Eltern sollten diese "Knaller" aber sicherheitshalber nicht von Kindern unter 12 Jahren unbeaufsichtigt abbrennen lassen.
Weitere Tipps
Silvesterfeuerwerk darf nur am 31. Dezember und am 1. Januar und auf keinen Fall in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen gezündet werden.
Feuerwerkskörper nur im Freien verwenden und vor dem Abbrennen die Gebrauchsanweisung lesen und die Gefahrenhinweise beachten.
Silvesterkracher nur sehr kurz in der Hand halten. Nach dem Anzünden rasch Sicherheitsabstand einnehmen – auch den Ohren zuliebe. Blindgänger auf keinen Fall noch einmal zünden.
Raketen brauchen eine sichere Abschussrampe und müssen so gezündet werden, dass Menschen, Tiere, Gebäude oder Fahrzeuge nicht gefährdet sind. Auch auf die Windrichtung achten!
Eis und Schnee: Was Sie wissen müssen
Details
Was gehört heute unbedingt ins Auto?
Das Auto sollte "winterfest" sein. Das heißt: Winterreifen sind aufgezogen, der Tank ist voll, Frostschutzmittel für Kühler und Frontscheibe ist aufgefüllt. Wer bei Glätte und Schnee weiterhin mit Sommerreifen unterwegs ist, dem drohen ein Bußgeld bis zu 80 Euro und ein Punkt in Flensburg. In den Wagen gehören Schneebesen, Eiskratzer oder Enteisungsspray. Für längere Fahrten sind eine dicke Jacke, warme Schuhe, eine Decke und heißer Tee ratsam.
Was tue ich, wenn ich mich festgefahren habe?
"Sand sorgt für mehr Grip", sagt ADAC-Sprecherin Jacqueline Grünewald. "Aber auch eine Fußmatte unter der Antriebsachse kann eine wirksame Anfahrtshilfe sein."
Kann ich mein Auto im Notfall stehenlassen?
"Auch wenn nichts mehr geht und Abschleppdienste überlastet sind, sollte man sein Auto nie dort zurücklassen, wo es Räumdienste oder den Verkehr behindern könnte", rät Grünewald. "Notfalls sollten Autofahrer die Polizei rufen und fragen, wie sie vorgehen sollen." Muss der Fahrer das Auto trotzdem stehenlassen, sollte er es mit dem Warndreieck absichern. Dass ein Auto wegen Schneechaos abgestellt wurde, entbinde den Besitzer nicht davon, fällige Strafzettel zu zahlen.
Wann sind die Straßen heute am gefährlichsten?
Das Risiko ist besonders groß, wenn der (Schnee-)Regen auf den frostigen Boden fällt und sich Blitzeis bildet. Dann gilt: Abstand halten. "Der halbe Tacho, also 25 Meter bei 50 km/h, gilt die Mindestdistanz", so Grünewald. "Autofahrer sollten immer darauf gefasst sein, dass andere oder sie selbst die Kontrolle über ihren Wagen verlieren."
Ist die Bahn eine Alternative?
Nicht unbedingt. Die Deutsche Bahn hat sich laut eines Sprechers zwar auf die Schneefälle eingestellt. Es sei zusätzliches Personal im Einsatz, das die Schienen und Weichen von Schnee befreit, sowie die Weichenheizungen warte. "Wenn es aber extrem viel schneit und zu Schneeverwehungen kommt, schaffen das die Heizungen nicht mehr", so der Sprecher.
Wann muss ich Schnee räumen?
Prinzipiell müssen mit dem ersten Schneefall Gehwege und Zufahrten geräumt werden. In der Zeit von sieben bis 20 Uhr ist man verpflichtet einen mindestens einen Meter breiten, schneefreien Weg zu schaffen. Dazu zählt auch das Streuen bei Glättegefahr.
Wer muss Winterdienst leisten?
Grundsätzlich ist zuerst der Hausbesitzer verpflichtet, die Wege freizuhalten. Diese Pflicht kann aber auf den Mieter übertragen werden. Letzteres muss aber schriftlich im Mietvertrag festgehalten sein. Sollte der Mieter verhindert sein, weil er beispielsweise bei der Arbeit ist, muss er dafür sorgen, dass jemand anderes den Räumdienst für ihn übernimmt.
Womit sollte gestreut werden?
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, umweltverträgliche Streumittel zu verwenden. Diese sind oft durch das Umweltzeichen "Blauer Engel" gekennzeichnet. Kalkstein, Sand, Quarz und Splitt eignen sich dazu. Salz darf in vielen Kommunen, etwa Düsseldorf, von Privatleuten nicht mehr als Streumittel genutzt werden. Wer trotzdem mit Salz streut, dem drohen bis zu 500 Euro Strafe.
Was passiert, wenn ich nicht räume?
Weil es sich um ein vorsätzliches Unterlassen handelt, zahlt die private Haftpflichtversicherung bei Unfällen nicht. Stürzt jemand, obwohl geräumt wurde, ist die Schuldfrage zu klären. Die Verbraucherzentrale rät, den Fall der Versicherung zu melden und aufzulisten, wann und wie oft geräumt wurde. Die Haftpflichtversicherer entscheiden dann im Einzelfall.
Kann ich heute früher von der Arbeit nach Hause gehen, um dem schlimmsten Schneefall zu entkommen?
"Da ist der Arbeitnehmer auf den guten Willen des Arbeitgebers angewiesen", sagt der Düsseldorfer Fachanwalt für Arbeitsrecht André Tüffers. Wer nach Absprache früher geht oder später kommt, wird für die verpasste Arbeitszeit nicht bezahlt. Man könne aber auch vereinbaren, die Zeit nachzuarbeiten.
Müssen Eltern ihr Kind nicht zur Schule schicken?
"Es gilt die Schulpflicht", sagt der Arbeitsrechtler André Tüffers. Doch Eltern obliegt auch die Fürsorgepflicht für ihr Kind. "Wenn man im Extremfall entscheidet, sein Kind nicht zur Schule zu schicken, wird nicht gleich das Ordnungsamt vor der Tür stehen." Viele Schulen würden bei extremem Wetter ohnehin freistellen, ob die Schüler kommen wollen oder nicht. Abschließend lässt sich noch sagen, dass die derzeit übertriebene Berichterstattung in den Medien dazu beiträgt, Unfälle und Pannen durch unsachgemäße Fahrweise herauf zu beschwören.
Rauchmelderpflicht 2018 für alle!
Details
Bayern: Seit 1. Januar 2018 gilt Rauchmelderpflicht für alle Wohngebäude
Seit dem 1.1.2018 müssen bestehende Wohnungen und Wohnhäuser in Bayern mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Für Neu- und Umbauten gilt die Rauchmelderpflicht bereits seit Januar 2013. Verantwortlich für den Einbau ist der Eigentümer – und zwar unabhängig davon, ob das Eigentum selbst bewohnt oder vermietet wird. Die Rauchmelderpflicht betrifft also nicht nur Vermieter, sondern alle Eigentümer. Ohne besonderen Anlass sind Kontrollen durch die örtliche Bauaufsicht im Gesetz zwar nicht vorgesehen. Für den Versicherungsschutz gilt jedoch, dass die gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsregelungen durch den Eigentümer einzuhalten sind.
Strafrechtliche Konsequenzen sind möglich
„Kommt es zu einem Brand mit Verletzten oder gar Toten, und es sind keine Rauchmelder installiert, drohen dem Eigentümer strafrechtliche Konsequenzen wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflicht. Außerdem können geschädigte Mieter Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen“, erklärt Christian Rudolph, Vorsitzender der Initiative „Rauchmelder retten Leben“ und appelliert an Bayerns Wohneigentümer: „Setzen Sie sich selbst bzw. ihre Mieter nicht unnötig Gefahren aus, sondern halten Sie sich an die Rauchmelderpflicht. Denn noch immer sterben in Deutschland jedes Jahr 360 Menschen an den Folgen eines Brandes. Rauchwarnmelder hätten sie warnen können.“
Eigentum verpflichtet – auch zur Rauchmelderwartung
Laut Bayerischer Bauordnung müssen alle Kinder- und Schlafzimmer sowie angrenzende Flure, die ins Treppenhaus oder ins Freie führen, mit Rauchmeldern ausgestattet werden. In mehrstöckigen Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum muss auch dieses mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
Außerdem regelt die Bauordnung, dass im selbstgenutzten Wohnraum für die Wartung der Rauchmelder der Eigentümer zuständig ist. In Mietwohnungen hingegen soll gemäß Bauordnung der Mieter zuständig sein, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst. „Doch Vorsicht: Eigentümer sind verpflichtet, die von ihnen – oder durch Dritte – installierten Geräte gemäß Herstellerangaben, mindestens jedoch einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und ihre Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Diese mietrechtliche Pflicht gilt auch in Bayern. Damit verdrängt sie in bestehenden Mietverhältnissen auch die anderslautende Regelung aus der Bayerischen Bauordnung“, erklärt Rudolph.